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29.01.2008

Stelle als Wiss. MitarbeiterIn in romanistischer Literaturwissenschaft

  • Ort: Bielefeld
  • Arbeitszeit: Vollzeit
  • Beginn: 01.04.08
  • Befristung: 31.03.12
  • Bezahlung/Besoldungsklasse: E 13 TV-L
  • Disziplinen: Literaturwissenschaft
  • Sprachen: Französisch, Spanisch
  • Frist: 22.02.08

An der Fakultät für Linguistik und Literaturwissenschaft der Universität Bielefeld ist zum 1. April 2008 eine Stelle als Wissenschaftliche Mitarbeiterin/ Wissenschaftlicher Mitarbeiter zu besetzen.

 

Aufgaben: Mitarbeit in der universitären Lehre (Lehrverpflichtung 4 SWS) im Bereich romanistische Literaturwissenschaft (Französisch und Spanisch), organisatorische Aufgaben im BA-Studiengang ‚Romanische Kulturen’, sonstige akademische Selbstverwaltung, Betreuung von Studierenden, Mitarbeit in laufenden und geplanten Forschungsprojekten (u.a. im Bereich Narration und Affekt).

 

Voraussetzungen: qualifizierter wissenschaftlicher Hochschulabschluss in romanistischer Literaturwissenschaft oder Allgemeiner und Vergleichender Literaturwissenschaft mit dem Schwerpunkt im Bereich französische und/oder spanische Literatur.

Erwünscht: Promotion in einem der genannten Fächer, Auslandserfahrung, Erfahrungen in der akademischen Lehre.

 

Die Stelle ist auf die Dauer von bis zu 4 Jahren gemäß §1 Abs. 1 S.1 Wiss. ZeitVG befristet. Die Vergütung erfolgt nach E 13 TV-L.

 

Bewerbungen bis 22. Februar 2008 an:

 

Universität Bielefeld

Fakultät für Linguistik und Literaturwissenschaft

Prof. Dr. Martin von Koppenfels

Postfach 10 01 31

33501 Bielefeld

 

Bei Rückfragen wenden Sie sich an Prof. Dr. Martin von Koppenfels oder:

Ines Bzdyk, Verwaltungsleiterin

Tel.: +49 521 106-5239 oder -5240

Fax: +49 521 106-2996

E-Mail: ines.bzdyk@uni-bielefeld.de

 

Die Bewerbung schwerbehinderter Menschen ist ausdrücklich erwünscht.

Bewerbungen von Frauen sind ausdrücklich erwünscht; Frauen werden bei gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bevorzugt berücksichtigt, sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen.

 

Von:  Martin v. Koppenfels

Publiziert von: jd